Ab dem 17. August 2015 für alle Erbfälle gilt sowohl in Deutschland als auch in Polen die EU-Erbrechtsverordnung. Diese stellt nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab, sondern auf seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt. In Deutschland lebende Polen werden dann folglich nicht mehr nach polnischem Erbrecht, sondern nach deutschem Erbrecht beerbt. Entsprechendes gilt für in Polen lebende Deutsche.

So eine Sachlage kann als ungünstig bewertet werden, weil ein Erbe aus Deutschland sich mit polnischem Erbrecht zurecht finden muss und die entsprechenden Verfahrensschritte, Erbausschlagung oder Annahme des Erbes, vor einem zuständigen polnischen Gericht oder Notar stattfinden müssen.

Da es zu all dem noch diverse Unterschiede zwischen polnischem und deutschem Erbrecht gibt, ist es ratsam sich Rechtsbeistand in Polen zu verschlafen.

Erbschaft in Polen

Im Falle der Erbschaft in Polen haben Sie gem. polnischen Erbrecht die Möglichkeit das Erbe ausschlagen oder annehmen. Hierbei kann Sie die Rechtsanwaltskanzlei Marta Dubiec in Gorzów Wielkopolski gern unterstützen.

Eine Erbschaft in Polen kann durch Schulden des Erblassers belastet sein, die den wirtschaftlichen Gesamtwert des Erbes übersteigen können.

Mit der Annahme des polnischen Erbes tritt der Erbe in den Vermögensstand des Verstorbenen ein.

Er übernimmt die Erbschaft mit dem ganzen Vermögen aber auch mit allen Schulden, die an ihm haften.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, das Erbe ausschlagen. Dazu sollten Sie die Ausschlagung der polnischen Erbschaft vor einem polnischen Nachlassgericht zur Niederschrift erklären oder eine schriftliche Ausschlagungserklärung vor dem polnischen Notar beurkunden lassen.

Die Ausschlagung in Polen kann erfolgen, sobald der Erbfall eingetreten ist, aber nur binnen 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung
Kenntnis erlangt. Wenn die bereits erwähnte Frist von sechs Monaten nicht eingehalten wird, kann keine Erklärung mehr nachgereicht werden.

Sie kann nicht auf Teile der Erbschaft (z.B. Verbindlichkeiten) beschränkt werden.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte.
Im Fall der Erbausschlagung von Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.